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    1. Name und Sitz

    1.1 Unter dem Namen „Internationale 8er Gemeinschaft, BMW & ALPINA E31- Club” (Englisch „International 8-Series Community“) besteht der Club mit Sitz und Rechtsdomizil in der Schweiz auf unbestimmte Zeit im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB), Artikel 60.

    1.2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

    1.3 Die Gründung des Clubs „Internationale 8er Gemeinschaft“ erfolgte am 12. August 2007 in Münsingen anhand der Willensäusserung von Fredi Hatt, Dr. Reinhard Wolf (nicht anwesend) sowie Martin und Christoph Brügger zum neuen Club.


    2.0 Zweck und Aufgaben des Clubs

    2.1 Das gemütliche und ungezwungene Beisammensein sowie die Förderung des gemeinsamen Interesses an den Automobilen der Baureihe E31, hergestellt durch BMW und Alpina.

    2.2 Pflege der Kommunikation und Erfahrungsaustausch mit anderen nationalen und internationalen BMW Clubs, sowie zwischen den Mitgliedern.

    2.3 Unterstützung in Pflege und Erhaltung von Fahrzeugen der Baureihe E31.

    2.4 Die Organisation eines eigenen jährlichen Anlasses sowie gemeinsamer Besuche von Anlässen anderer Clubs.

    2.5 Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn bedacht und verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Entsprechend ist der Club nicht im Handelsregister eingetragen.


    3.0 Mitglieder

    3.1 Mitglied des Clubs können Einzelpersonen, juristische Personen etc. werden, die ein Fahrzeug der Baureihe E31 besitzen, dessen Anschaffung planen bzw. der Baureihe E31 rein interessehalber wertschätzend verbunden sind.

    3.2 Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes erfordert ein korrekt ausgefülltes Aufnahmegesuch. Dieses ist auf der Club Homepage zu finden. Der Vorstand entscheidet über die Annahme des Aufnahmegesuches.
    Nach der Bezahlung des einmaligen Aufnahmebeitrages von 100.- Euro oder 165.- SFR erlangt der Bewerber den Status eines Kandidaten. Der Aufnahmebeitrag beinhaltet bereits den Mitgliedsbeitrag für das erste Jahr.
    Anschliessend erhält der Kandidat Zugang zu den clubinternen Bereichen im Forum.
    Die Kandidatur dauert maximal ein Jahr und endet mit dem Beschluss zur Aufnahme oder Ablehnung zum Vollmitglied. In begründeten Fällen kann die Kandidatur um maximal 12 Monate verlängert werden.
    Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Club. Bei Ablehnung erfolgt die anteilige Rückerstattung des Jahresmitgliedsbeitrages.
    Der Vorstand ist nicht verpflichtet eine Ablehnung der Aufnahme zu begründen.

    3.3 Partner von Vollmitgliedern erhalten auf Wunsch einen Zugang zum Mitgliederbereich.

    3.4 Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch Vorstandsbeschluss erfolgen.


    3.5 Der Mitgliedsbeitrag ist in Form einer jährlichen Zahlung zu entrichten. Die Höhe des Aufnahmebeitrages sowie des Mitgliedsbeitrages kann durch Beschluss des Vorstandes neu festgelegt werden.
    Der Mitgliedsbeitrag ist für jedes Clubmitglied verbindlich.
    Wenn der Mitgliedsbeitrag auch nach einmaliger Mahnung nicht bezahlt wird, erlischt die Mitgliedschaft automatisch.
    Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils am ersten Januar fällig.

    3.6 Die Beendigung der Mitgliedschaft kann erfolgen durch eine schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalenderjahres.


    4.0 Finanzielle Mittel und Art der Aufbringung

    4.1 Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden durch Aufnahmebeiträge, Mitgliederbeiträge sowie sonstige Zuwendungen aufgebracht.

    4.2 Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    4.3 Von den eingegangenen Mitgliedsbeiträgen werden alle mit der Organisation des Clubs verbundenen Auslagen gedeckt.

    4.4 Der Vorstand kann Clubanlässe dem Saldo angemessen subventionieren. Anschaffungen jeglicher Art mittels Clubgeldern bedürfen eines Mehrheitsbeschlusses des Vorstandes.

    4.5 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.


    5.0 Organisation des Clubs

    5.1 Die Organe des Clubs sind:

    Generalversammlung
    Vorstand

    5.2 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs.
    Die Generalversammlung wird alle zwei Jahre zur Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers einberufen. Ort und Zeitpunkt werden acht Wochen vorher bekanntgegeben.

    5.3 Vorstandsbeschlussfassung: Für die Beschlussfassung gilt die einfache Mehrheit der anwesenden oder teilnehmenden Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung von 5.6 mit Stichentscheid des Präsidenten.

    5.4 Die Internetseite ist das wichtigste Kommunikationsmittel des Clubs und wird entsprechend gewichtet. Aus diesem Grund liegt die Obhut der Internetseite bei dem Webmaster (oder den Webmastern).
    Der Webmaster ist für die Gestaltung und Aufrechterhaltung der Internetseite verantwortlich.

    5.5 Der Vorstand besteht aus 10 Vertretern der Generalversammlung. Die unter Punkt 1.3 genannten Gründungsmitglieder sind ständige Vertreter im Vorstand.

    5.6 Beschlussfähigkeit des Vorstandes besteht, wenn 6 Vorstandsmitglieder persönlich oder durch Vollmacht anwesend sind.

    5.7 Die weiteren Vorstandsmitglieder werden aus den Reihen der Generalversammlung alle zwei Jahre gewählt.

    5.8 Der Vorstand teilt die Aufgabenbereiche unter sich auf und wählt den Präsidenten.


    6.0 Auflösung

    6.1 Die Auflösung des Vereins kann nur anhand einer Generalversammlung oder ausserordentlichen Generalversammlung erfolgen. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer 3/4 Mehrheit der aktiven Mitglieder. Bei der Auflösung wird das Inventar und das Vermögen nach Abzug der Liquidationskosten an eine gemeinnützige Institution vermacht.


    Fassung vom 14.Oktober 2007
    Zuletzt geändert von Martin; 14.10.2007, 23:40.
    Martin
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