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Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB60ff

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  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch ZGB60ff

    Schweizerisches Zivilgesetzbuch
    Erster Teil
    Das Personenrecht
    Zweiter Titel
    Die juristischen Personen
    Zweiter Abschnitt
    Die Vereine

    Art. 60
    A. Gründung
    I. Körperschaftliche Personenverbindung
    1 Vereine, die sich einer politischen, religiösen, wissenschaftlichen, künstlerischen, wohltätigen, geselligen oder andern nicht wirtschaftlichen Aufgabe widmen, erlangen die Persönlichkeit, sobald der Wille, als Körperschaft zu bestehen, aus den Statuten ersichtlich ist.
    2 Die Statuten müssen in schriftlicher Form errichtet sein und über den Zweck des Vereins, seine Mittel und seine Organisation Aufschluss geben.

    Art. 61
    II. Eintragung ins Handelsregister1
    1 Sind die Vereinsstatuten angenommen und ist der Vorstand bestellt, so ist der Verein befugt, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
    2 Der Verein ist zur Eintragung verpflichtet, wenn er:
    1. für seinen Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt;
    2. revisionspflichtig ist.2
    3 Der Anmeldung sind die Statuten und das Verzeichnis der Vorstandsmitglieder beizufügen.

    Art. 62
    III. Vereine ohne Persönlichkeit
    Vereine, denen die Persönlichkeit nicht zukommt, oder die sie noch nicht erlangt haben, sind den einfachen Gesellschaften gleichgestellt.

    Art. 63
    IV. Verhältnis der Statuten zum Gesetz
    1 Soweit die Statuten über die Organisation und über das Verhältnis des Vereins zu seinen Mitgliedern keine Vorschriften aufstellen, finden die nachstehenden Bestimmungen Anwendung.
    2 Bestimmungen, deren Anwendung von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist, können durch die Statuten nicht abgeändert werden.

    Art. 64
    B. Organisation
    I. Vereinsversammlung
    1. Bedeutung und Einberufung
    1 Die Versammlung der Mitglieder bildet das oberste Organ des Vereins.
    2 Sie wird vom Vorstand einberufen.
    3 Die Einberufung erfolgt nach Vorschrift der Statuten und überdies von Gesetzes wegen, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt.

    Art. 65
    2. Zuständigkeit
    1 Die Vereinsversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern, wählt den Vorstand und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht andern Organen des Vereins übertragen sind.
    2 Sie hat die Aufsicht über die Tätigkeit der Organe und kann sie jederzeit abberufen, unbeschadet der Ansprüche, die den Abberufenen aus bestehenden Verträgen zustehen.
    3 Das Recht der Abberufung besteht, wenn ein wichtiger Grund sie rechtfertigt, von Gesetzes wegen.

    Art. 66
    3. Vereinsbeschluss
    a. Beschlussfassung
    1 Vereinsbeschlüsse werden von der Vereinsversammlung gefasst.
    2 Die schriftliche Zustimmung aller Mitglieder zu einem Antrag ist einem Beschlusse der Vereinsversammlung gleichgestellt.

    Art. 67
    b. Stimmrecht und Mehrheit
    1 Alle Mitglieder haben in der Vereinsversammlung das gleiche Stimmrecht.
    2 Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst.
    3 Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn die Statuten es ausdrücklich gestatten.

    Art. 68
    c. Ausschliessung vom Stimmrecht
    Jedes Mitglied ist von Gesetzes wegen vom Stimmrechte ausgeschlossen bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm, seinem Ehegatten oder einer mit ihm in gerader Linie verwandten Person einerseits und dem Vereine anderseits.

    Art. 69
    II. Vorstand
    1. Rechte und Pflichten im Allgemeinen3
    Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, nach den Befugnissen, die die Statuten ihm einräumen, die Angelegenheiten des Vereins zu besorgen und den Verein zu vertreten.

    Art. 69a4
    2. Buchführung
    Der Vorstand führt die Geschäftsbücher des Vereins. Die Vorschriften des Obligationenrechts5 über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung gelten sinngemäss.

    Art. 69b6
    III. Revisionsstelle
    1 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen, wenn zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden:
    1. Bilanzsumme von 10 Millionen Franken;
    2. Umsatzerlös von 20 Millionen Franken;
    3. 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
    2 Der Verein muss seine Buchführung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt.
    3 Die Vorschriften des Obligationenrechts7 über die Revisionsstelle bei Aktiengesellschaften sind entsprechend anwendbar.
    4 In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung8 in der Ordnung der Revision frei.

    Art. 69c9
    IV. Mängel in der Organisation
    1 Fehlt dem Verein eines der vorgeschriebenen Organe, so kann ein Mitglied oder ein Gläubiger dem Gericht beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.
    2 Das Gericht kann dem Verein insbesondere eine Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ansetzen und, wenn nötig, einen Sachwalter ernennen.
    3 Der Verein trägt die Kosten der Massnahmen. Das Gericht kann den Verein verpflichten, den ernannten Personen einen Vorschuss zu leisten.
    4 Liegt ein wichtiger Grund vor, so kann der Verein vom Gericht die Abberufung von Personen verlangen, die dieses eingesetzt hat.

    Art. 70
    C. Mitgliedschaft
    I. Ein- und Austritt
    1 Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
    2 Der Austritt ist von Gesetzes wegen zulässig, wenn er mit Beobachtung einer halbjährigen Frist auf das Ende des Kalenderjahres oder, wenn eine Verwaltungsperiode vorgesehen ist, auf deren Ende angesagt wird.
    3 Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.

    Art. 7110
    II. Beitragspflicht
    Beiträge können von den Mitgliedern verlangt werden, sofern die Statuten dies vorsehen.

    Art. 72
    III. Ausschliessung
    1 Die Statuten können die Gründe bestimmen, aus denen ein Mitglied ausgeschlossen werden darf, sie können aber auch die Ausschliessung ohne Angabe der Gründe gestatten.
    2 Eine Anfechtung der Ausschliessung wegen ihres Grundes ist in diesen Fällen nicht statthaft.
    3 Enthalten die Statuten hierüber keine Bestimmung, so darf die Ausschliessung nur durch Vereinsbeschluss und aus wichtigen Gründen erfolgen.

    Art. 73
    IV. Stellung ausgeschiedener Mitglieder
    1 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch.
    2 Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.

    Art. 74
    V. Schutz des Vereinszweckes
    Eine Umwandlung des Vereinszweckes kann keinem Mitgliede aufgenötigt werden.

    Art. 75
    VI. Schutz der Mitgliedschaft
    Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Gericht anfechten.

    Art. 75a11
    Cbis. Haftung
    Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Es haftet ausschliesslich, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen.

    Art. 76
    D. Auflösung
    I. Auflösungsarten
    1. Vereinsbeschluss
    Die Auflösung des Vereins kann jederzeit durch Vereinsbeschluss herbeigeführt werden.

    Art. 77
    2. Von Gesetzes wegen
    Die Auflösung erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

    Art. 78
    3. Urteil
    Die Auflösung erfolgt durch das Gericht auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist.

    Art. 79
    II. Löschung des Registereintrages
    Ist der Verein im Handelsregister eingetragen, so hat der Vorstand oder das Gericht dem Registerführer die Auflösung behufs Löschung des Eintrages mitzuteilen.
    1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
    2 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
    3 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
    4 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 23. Dez. 2011 (Rechnungslegungsrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6679; BBl 2008 1589).
    5 SR 220
    6 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
    7 SR 220
    8 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10).
    9 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4791; BBl 2002 3148, 2004 3969).
    10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).
    11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2004 (Festlegung der Beitragspflicht von Vereinsmitgliedern), in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2005 2117; BBl 2004 4835 4843).


    Quelle: http://www.gesetze.ch/sr/210/210_004.htm
    Martin
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